Satzung des Vereins

Segeltaucher

Satzung des Vereins

Segeltaucher

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Leichtathletik Club Rüsselsheim e.V., abgekürzt LCR und hat seinen Sitz in Rüsselsheim.

2. Er wurde am 1. Oktober 1969 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.

3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinem zuständigen Landesverband und dem zuständigen Spitzenverband des DSB.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der LCR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports insbesondere der Leichtathletik, Inline-,  Tauch und Segelsports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Pflege und Förderung des Amateursports
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz ist hiervon unberührt. Der Verein ist berechtigt, in den Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG Aufwandsentschädigungen an den Vorstand zu zahlen. Die Höhe setzt der Vorstand fest. Bei der Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der LCR ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind Blau / Gelb

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis einschließlich 13 Jahre)
c) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder (ohne Altersbegrenzung).

3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

4. Der Vorstand ist berechtigt verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren. Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen für den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten vorgeschlagen werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

6. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens 4 Wochen vor Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

8. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

b) durch Ausschluss
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien
– wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten
– bei unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Der Ausschluss ist durch den Vorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden  ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Vorstand und der Ältestenrat  entscheiden gemeinsam über diesen Einspruch. Dieser Beschluss ist endgültig.

9. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

3. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

4. Der Vorstand kann per Satzung ermächtig werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4. Anträge zu Satzungsänderung müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

5. Alle Mitglieder sind berechtig, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen-, bzw. Hausordnung zu benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung § 8
Der Vorstand § 9
Der Ältestenrat § 10

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer     Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
– Erlass von Ordnungen;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
– Auflösung des Verein

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt.
Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

3. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des/der 1.Vorsitzenden
b) Bericht des/der Sportwart/in
c) Bericht des/der Kassenwart/in
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f)    Neuwahl des Vorstands
g) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind
h) Neuwahl des Ältestenrates
i)    Wahl von zwei Kassenprüfern
j)    Festlegung der Mitgliedsbeiträge
k) Anträge
l)    Verschiedenes

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Gewählt werden in Jahren mit ungerader Endzahl:

a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die Kassenwart/in
c) der/die Sportwart/in
d) der/die Vergnügungswart/in
e) und der Ältestenrat.

In Jahren mit gerader Endzahl:

a) der/die 2. Vorsitzende
b) der/die Schriftführer/in
c) der/die Pressewart/in
d) der/die Breitensportwart/in

7. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– Die Tagesordnung;
– Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl  der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
– Die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Bei Wahlen mit mehr als einem Vorschlag muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Pressewart/in
f) dem/der Sportwart/in
g) dem/der Vergnügungswart/in
h) dem/der Jugendwart/in
i) dem/der Jugendsprecher/in
j) dem/der Breitensportwart/in

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart

Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es zwei der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

8. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

9. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

10. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

11. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 10 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
Zum Ältestenrat können nur Mitglieder gewählt werden die das 30. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahr Mitglied des Vereins sind. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Aufgaben des Ältestenrats:

a) die Pflege der Beziehungen zwischen Vorstand und Mitgliedern
b) den Vorstand in wichtigen Entscheidungen zu beraten und bei Ausschlüssen mitzuentscheiden.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 13 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 14 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und verwaltet.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung,
– Bearbeitung,
– Verarbeitung,
– Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Leichtathletik Verband (HLV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung kann nur erfolgen, wenn:

a) der Vorstand mit dem Ältestenrat dies mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat
b) dies von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich vom Vorstand gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 06.03.2015 in Rüsselsheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Peter Schmit (1. Vorsitzender des LC Rüsselsheim)

Angelika Wust (2. Vorsitzende des LC Rüsselsheim)

Günter Fabian (Kassenwart des LC Rüsselsheim)

Birgit Jung (Schriftführerin des LC Rüsselsheim)

Gerhard Schüpfer-Maciolek (Pressewart des LC Rüsselsheim)

Constanze Mai (Sportwart des LC Rüsselsheim)

Norbert Weishaupt (Breitensportwart des LC Rüsselsheim)

Kerstin Keil (Vergnügungswartin des LC Rüsselsheim)